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Unfallversicherungsschutz in der häuslichen Pflege

Erstelldatum: 09.07.2019 | Zuletzt geändert: 29.06.2022

„Die meisten Unfälle passieren im Haushalt“ – in Deutschland sind es mehr als 2,8 Millionen Unfälle jährlich, wodurch mehr als doppelt so viele Menschen sterben, als bei Verkehrsunfällen. Als Pflegender lauern die Gefahren auch im Haushalt des Pflegebedürftigen. Was Sie zum Thema Unfallversicherungsschutz bei der häuslichen Pflege wissen müssen, haben wir für Sie zusammengefasst:

Unfallversicherungsschutz Pflege

Wer ist versichert?

Wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie einen beitragsfreien Versicherungsschutz über den Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich. Weder der Pflegende noch der Pflegebedürftige müssen hierfür Beiträge zahlen. Die Kosten für die Pflege-Unfallversicherung trägt die Gemeinde, in deren Bereich der Ort der Pflegetätigkeit (Pflegehaushalt) liegt:

  1. Nicht erwerbstätige Pflege: Die Pflege gehört nicht zu Ihrer beruflichen Tätigkeit und Sie üben diese nicht gewerblich aus.
  2. Pflegegrad 2 – 5: Sie pflegen eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 – 5.
  3. Mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage: Sie pflegen eine pflegebedürftige Person mindestens 10 Stunden die Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage in häuslicher Umgebung. Achtung! Eine gelegentliche Pflegetätigkeit ist nicht versichert.
  4. Pflege in der häuslichen Umgebung: Sie führen die Pflegetätigkeit im Haushalt der pflegebedürftigen Person, im eignen oder im Haushalt einer dritten Person durch. Achtung: Die Pflege in stationären Pflegeeinrichtungen (z. B. Pflegeheim) ist nicht durch die Unfallversicherung abgesichert.

Welche Tätigkeiten sind abgesichert?

Generell gilt: Es sind diejenigen Hilfen bei der Haushaltsführung und alle pflegerischen Maßnahmen, welche bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen berücksichtigt wurden, versichert.

  1. Selbstversorgung: z. B. Unterstützung des Pflegebedürftigen beim Essen und Trinken; beim An- und Auskleiden; während des Waschens; etc.
  2. Hilfen bei der Haushaltsführung: z. B. auf den Wegen von und zu Behörden; etc.
  3. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: z. B. Planung des Tagesablaufs; Hilfe bei der Interaktion mit anderen Personen; etc.
  4. Verarbeitung psychischer Problemlagen: z. B. Beruhigung bei Angstzuständen; Schutz des Pflegebedürftigen vor selbstschädigendem Verhalten; etc.
  5. Mobilität: z. B. Unterstützung beim Laufen; Korrigieren einer Sitz-/Liegeposition innerhalb des Wohnbereichs; ins Bett bringen der pflegebedürftigen Person; etc.
  6. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: z. B. Hilfeleistungen beim Lesen; Spielen; etc.
  7. Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie der Förderung des selbstständigen Umgangs damit: z. B. Begleitung auf Hin- und Rückwegen zu Arzt- oder Therapiebesuchen; Anlegen einer Prothese; etc.

Zudem sind alle Strecken, die Sie bei der Pflege zurücklegen (z. B. Fahrten zum oder vom Pflegebedürftigen, Fahrten zum Arzt, etc.) abgesichert.

Achtung! Bei außerhäuslichen Aktivitäten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den pflegerischen Aktivitäten stehen (z. B. Spaziergängen als Freizeitbeschäftigung) besteht kein Versicherungsschutz!

Was wenn etwas passiert ist?

Wenn Sie ärztliche Hilfe benötigen, teilen Sie dem behandelnden Arzt mit, dass der Unfall bei der Pflege passiert ist und die zu pflegende Person als pflegebedürftig anerkannt ist. Zudem müssen Sie den Unfall binnen drei Tagen dem Unfallversicherungsträger melden, tödliche Unfälle sind sofort zu melden.


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


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