Arbeitslosenversicherung für pflegende Angehörige

Erstelldatum: 11.07.2019 | Zuletzt geändert: 04.01.2023

Pflege und Beruf sind nicht immer zu vereinen, sodass häufig der Beruf aufgegeben werden muss. Um pflegende Angehörige auch nach der Pflegetätigkeit abzusichern, zahlen die Pflegekassen seit 2017 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Pflegenden Angehörigen haben somit nach der Pflegezeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld sowie zu anderen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.

Nahaufnahme von älteren Händen, die einige Euro-Scheine (5 und 20 Euro) sowie verschiedene Euro-Münzen halten. Eine Hand stützt die Scheine, während die andere Hand leicht darüber liegt. Die Person trägt einen schlichten Ring am Finger.

Wann werden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt?

Die Pflegekasse zahlt die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Bundesagentur für Arbeit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Nicht erwerbstätige Pflege: Die Pflege gehört nicht zu Ihrer beruflichen Tätigkeit und Sie üben diese nicht erwerbstätig aus.
  2. Pflegegrad 2 – 5: Sie pflegen eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 – 5.
  3. Mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage: Sie pflegen eine pflegebedürftige Person mindestens 10 Stunden die Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage in häuslicher Umgebung. Achtung! Eine gelegentliche Pflegetätigkeit ist nicht versichert.
  4. Versicherungspflicht vor der Pflegetätigkeit: Unmittelbar vor der Pflegetätigkeit waren Sie in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis oder Sie hatten bereits vor der Pflegetätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Achtung! Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nur dann durch die Pflegekasse getragen, wenn nicht sowieso eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht, wie es z. B. bei einer Teilzeitbeschäftigung der Fall ist.


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


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