Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Erstelldatum: 21.11.2023

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wurde im Mai 2023 verabschiedet und soll Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg bringen. Das Gesetz dient außerdem der Stilisierung der finanziellen Lage der sozialen Pflegeversicherung und soll die Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende verbessern. Des Weiteren soll dadurch die Digitalisierung in der Langzeitpflege gestärkt werden.

Änderungen 2024:

Erhöhung des Pflegegeldes


Das Pflegegeld (XI § 37) erhöht sich zum 01.01.2024 um je 5%: Tabelle mit der Übersicht der Pflegeldbeträge vor und nach dem 01.01.2024, gestaffelt nach Pflegegraden. Die Beträge steigen ab 2024 für Pflegegrad 2 von 316 auf 332 Euro, für Pflegegrad 3 von 545 auf 573 Euro, für Pflegegrad 4 von 728 auf 765 Euro und für Pflegegrad 5 von 901 auf 947 Euro. Pflegegrad 1 bleibt ohne Anspruch auf Pflegegeld.

Erhöhung der Pflegesachleistungen:
Neben dem Pflegegrad erhöhen sich auch die Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) um 5%: Vergleichstabelle der Pflegesachleistungen nach Pflegegraden: Anpassung der maximalen monatlichen Leistungen zum 01.01.2024 im Vergleich zu den bisherigen Werten bis 31.12.2023.

Erhöhung des Zuschlages für die vollstationäre Pflege
Die Leistungszuschläge, die die Pflegeversicherung nach § 43c SGB XI für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen übernimmt, werden zum 01.01.2024 wie folgt erhöht: Tabelle zur Anpassung des Leistungszuschlags für Pflegeheimbewohner: Vergleich der Zuschläge basierend auf der Verweildauer im Heim vor und nach dem 01.01.2024.

Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr
Zum 01.01.2024 tritt folgendes in Kraft, dass das Pflegeunterstützungsgeld von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden kann. Somit ist es nicht mehr beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.

Verhinderungspflege für Kinder
Die Verhinderungspflege (39 SGB XI) gilt für Kinder und Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Pflegegrad 4 oder 5 haben. Zum 01.01.2024 ergeben sich folgende Neuerungen: Zum einen entfällt die erforderliche „Vorpflegezeit“ von 6 Monaten, sprich die Verhinderungspflege kann ab der Feststellung der Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden. Zum anderen kann die Verhinderungspflege für 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Des Weiteren können nicht verbrauchte Mittel aus der Kurzzeitpflege zu 100 % für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Abschließend ändert sich auch das Budget für die Personen, die bis zum 2. Verwandtschaftsgrad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sind. Diese haben nicht mehr wie bisher nur ein Budget vom 1,5-fachen des Pflegegeldes zur Verfügung, sondern den 2-fachen Betrag des Pflegegeldes.

Auskünfte an Versicherte
Zum 01.01.2024 wurde der Auskunftsanspruch nach § 108 SGB XI weiter ausgebaut, denn Versicherte sollen nun korrektere Auskünfte erhalten. Das bedeutet, dass Versicherte nicht nur Auskünfte über die in Anspruch genommenen Leistungen und die entstandenen Kosten erhalten, sondern auch welche Leistungen konkret durch den Leistungserbringer abgerechnet wurden. Ein Beispiel wäre hier, dass der Versicherte die Abrechnungskopie des Pflegedienstes erhält, sodass er seine Kombinationsleistung optimal ausschöpfen kann.

Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Zum 01.07.2024 wird es einen neuen Leistungsanspruch zur Gewährleistung der Versorgung Pflegebedürftiger bei Aufenthalt der Pflegeperson in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung eingeführt. Möglich ist die Versorgung durch die gleiche Einrichtung, eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung oder eine vollstationäre Pflegeeinrichtung.

Änderungen zum 01.01.2025:

Erhöhung der teil- und vollstationären Leistungsbeträge der Pflegeversicherung
Zum 1. Januar 2025 sollen alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung steigen – sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich – in Höhe von 4,5 %. Außerdem wird erneut das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen um 4,5 Prozent steigen.

Einführung des § 42a SGB XI
Im Juli 2025 werden alle Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gemäß einem neuen § 42a SGB XI zusammengefasst. Dadurch soll künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro für die Verhinderungspflege sowie Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen. Somit können die Pflegebedürftigen die Leistungsart flexibler einsetzten. Dafür werden Hindernisse zwischen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege abgebaut, sodass ein flexibler Einsatz des Gesamtleistung möglich ist. Ein Beispiel hierfür ist, dass die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis bei 8 Wochen im Kalenderjahr liegt.

Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt
Ebenso entfällt ab Juli 2025 das Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege. Somit kann die Verhinderungspflege ab dem Vorliegen des Pflegegrades 2 bzw. 3, 4 oder 5 genutzt werden.

Änderungen zum 01.01.2028:

Dynamisierte Leistungserhöhung
Ab Januar 2028 ist eine weitere Erhöhung geplant, die an die allgemeinen Kosten sowie Ausgaben angepasst werden, sprich der Kerninflationsrate. In Zukunft werden sämtliche Leistungsbeträge der Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung regelgebunden automatisch dynamisiert.

Quellen:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg.html
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/GE_Pflegeunterstuetzung_Kabinettvorlage.pdf


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


< zurück zur Übersicht