Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege
Erstelldatum: 26.08.2019 | Zuletzt geändert: 29.12.2023
Bei den sogenannten Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege handelt es sich um Pflegeleistungen, welche durch professionelle Pflegekräfte durchgeführt werden. Pflegebedürftige ab dem 2. Pflegegrad haben nach § 36 des Sozialgesetzbuches XI einen Anspruch auf Zuschüsse für diese Leistungen. Diese umfassen laut Gesetz körperbezogene Pflegemaßnahmen (z. B. Hilfe bei der Körperpflege), pflegerische Betreuungsmaßnahmen (bspw. mit dem Ziel der Aktivierung wie etwa Spiele) sowie Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (z. B. Kochen).
Die Kosten für die Pflegesachleistungen werden durch die Pflegekassen getragen. Im Gegensatz zum Pflegegeld, wird der jeweilige Betrag jedoch nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Der Pflegedienst rechnet die erbrachten Pflegesachleistungen mit der jeweiligen Pflegekasse direkt ab. Durch die Zuschüsse der Pflegesachleistungen soll die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen gestärkt und Beeinträchtigungen verringert werden.

Höhe der Pflegesachleistungen
Wie hoch der Anspruch auf Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege ist, hängt von der Höhe des Pflegegrades ab:
Anspruch auf Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1:
Bei einem anerkannten Pflegegrad 1 besteht für den Pflegebedürftigen kein Anspruch auf Pflegesachleistungen laut § 36 des Sozialgesetzbuches XI. Pflegebedürftige Personen haben jedoch ab Pflegegrad 1 einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich und bis zu 1.500 Euro jährlich. Dieser Entlastungsbetrag kann dann bspw. für die Betreuung des Pflegebedürftigen oder für Leistungen der ambulanten Pflegedienste für die häusliche Pflegehilfe eingesetzt werden.
Anspruch auf Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2:
Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad 2 haben einen Anspruch auf Pflegesachleistungen bspw. durch einen ambulanten Pflegedienst in Höhe von 761 Euro monatlich.
Anspruch auf Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 3:
Mit einem anerkannten Pflegegrad 3 erhalten Pflegebedürftige 1.432 Euro pro Monat für die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst.
Anspruch auf Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 4:
Die Höhe der Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege beträgt bei einem Pflegegrad 4 monatlich 1.778 Euro und kann beispielsweise für die Unterbringung in einer Tages- bzw. Nachtpflegeeinrichtung genutzt werden.
Anspruch auf Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 5:
Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad 5 erhalten von der Pflegekasse pro Monat 2.200 Euro für die professionelle Pflege durch einen Pflegedienst oder für die ambulante Versorgung in einer Tages- und Nachtpflege.
Pflegesachleistungen – im Überblick:
Um den Anspruch auf Pflegesachleistungen nutzen zu können, ist ein Antrag bei der jeweiligen Pflegekasse des Pflegebedürftigen notwendig. Dieser kann formlos, sollte jedoch immer schriftlich erfolgen.
Wichtig! Sind die Kosten für die Inanspruchnahme der Sachleistungen höher, als der Anspruch auf Pflegesachleistungen, muss der Differenzbetrag vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden.
Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld:
Pflegebedürftige Personen mit einem anerkannten Pflegegrad ab 2 haben in der Regel laut dem Sozialgesetzbuch XI einen Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen:
- Pflegesachleistungen: Inanspruchnahme von Leistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes in der häuslichen Pflege
- Pflegegeld: finanzielle Unterstützung des Pflegenden (z. B. Angehöriger, Bekannter, Freund) ausschließlich bei der häuslichen Betreuung und Pflege
Benötigt der Pflegebedürftige neben der häuslichen Pflege durch einen Angehörigen jedoch auch professionelle Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, kann auf Wunsch die sogenannte Kombinationsleistung in Anspruch genommen werden. Hierbei handelt es sich um eine Kombination aus Pflegegeld und den Pflegesachleistungen. In diesem Fall wird das monatliche Pflegegeld entsprechend der vollbrachten Leistung des Pflegedienstes, jedoch nur noch prozentual ausgezahlt und entsprechend gekürzt.
Wichtig! Wenn Sie sich für die Kombinationsleistung entscheiden, sind Sie für 6 Monate an diese Entscheidung gebunden. Sollte sich die Pflegesituation jedoch wesentlich ändern, bspw. wenn die pflegebedürftige Person erkrankt, ist eine vorzeitige Anpassung möglich.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.