Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 € pro Monat
Erstelldatum: 27.08.2019 | Zuletzt geändert: 05.02.2024
Mit einem Pflegegrad 1-5 haben Sie einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 € monatlich, d.h. insgesamt bis zu 1.500,00 € pro Jahr. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen dadurch entlastet werden.
Pflegebedürftige Menschen sind oft mit ihrem Haushalt, dem Einkauf oder dem Kochen überfordert. Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Leistungen wie beispielsweise der Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder von anerkannten Alltagsbegleitern.

Sie können den Entlastungsbetrag beispielsweise für folgende Leistungen in Anspruch nehmen.
- Haushalts- oder Putzhilfe
Im Haushalt gibt es einige Arbeiten, die aufgrund körperlicher Beeinträchtigung zunehmend schwerfallen wie z.B. das Fensterputzen. Den Entlastungsbetrag können Sie hier für eine Putzhilfe verwenden. - Tagespflege
Als Abwechselung für den Pflegebedürftigen oder zur Entlastung der Angehörigen kann der Entlastungsbetrag für einen Tag in der Tagespflege genutzt werden. - Ernährung und Kochen
Nutzen Sie den Entlastungsbetrag für „Essen auf Rädern“ oder eine Hilfe beim Einkaufen und Kochen. Körperpflege Falls Sie das Haarewaschen und Duschen nicht mehr allein bewältigen können, haben Sie einen Anspruch auf einen Dienstleister, der Sie dabei unterstützt. - Freizeitgestaltung
Spaziergänge und Ausflüge oder Förderungen von Hobbys und soziale Kontakte pflegen.
Diese und weitere Dienstleistungen wie z. B. Begleitung bei Arztbesuchen, Hilfe bei der Korrespondenz (Formulare ausfüllen, Aufsetzen von Schreiben) werden von anerkannten Alltagsbegleitern angeboten.
Um eine Erstattung zu gewährleisten, sollten Sie sicherheitshalber bei Ihrer Pflegekasse eine Liste anerkannter Dienstleister anfragen.
Was passiert mit dem nicht in Anspruch genommenem Betrag?
Soweit der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden. Das heißt, Pflegebedürftige, die ihren Anspruch 2023 nicht genutzt haben, können noch bis Juni 2024 ihren Entlastungsleistungen aus dem Jahr 2023 im Wert von 1.500 € in Anspruch nehmen. Zusätzlich steht Ihnen weiterhin der monatliche Entlastungsbeitrag von 125€ zur Verfügung.
Pflicht zur Übersichtserstellung der Leistungen der Pflegeversicherung
Seit dem 1. Januar 2024 sind die Pflegekassen verpflichtet, Pflegebedürftigen eine halbjährliche Übersicht über die Leistungen, die sie bei der Pflegeversicherung in Anspruch genommen haben, zur Verfügung zu stellen. Dadurch sollen Pflegebedürftige einen Überblick bekommen, welche Leistungen ihnen in diesem Jahr noch zur Verfügung stehen. Um eine solche Übersicht regelmäßig zu erhalten, müssen Sie der Pflegekasse nur einmalig Bescheid geben. Es ist außerdem sinnvoll, auch eine Übersicht über nicht genutzte Ansprüche zu verlangen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
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