Kurzzeitpflege

Erstelldatum: 16.03.2020 | Zuletzt geändert: 15.10.2025

Wenn der Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause durch einen pflegenden Angehörigen versorgt werden kann, besteht die Möglichkeit einer kurzzeitigen Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung.

Zur finanziellen Entlastung in dieser Situation kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.

meinPflegeset informiert Sie kurz & knapp über Ansprüche, Umfang und Ablauf der Kurzzeitpflege.

Ein älterer Mann im Rollstuhl lächelt in die Kamera, während eine junge Pflegekraft mit rotem Haar und mintgrüner Uniform hinter ihm steht. Im Hintergrund sitzen ein älterer Mann und eine ältere Frau auf einem Sofa und unterhalten sich freundlich. Auf einem kleinen Tisch vor ihnen stehen Tassen und Gebäck. Die Szene spielt sich in einem hellen, gemütlichen Raum mit minimalistischer Einrichtung ab.

Die Kurzzeitpflege im Überblick

Nicht jeder Pflegebedürftige muss vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht werden. Der größte Teil pflegebedürftiger Menschen wird zu Hause gepflegt. Dennoch können Situationen eintreten, in denen viele Pflegebedürftige auf eine vollstationäre Pflege angewiesen sind. Das ist besonders häufig bspw. nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall.

Wer hat einen Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Einen Anspruch auf die Kurzzeitpflege haben pflegebedürftige Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 2 bis 5.

meinPflegeset-Tipp: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die Kurzzeitpflege. Dennoch kann der Entlastungsbetrag, welcher bereits ab Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden kann, für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Weitere Informationen zum Entlastungsbetrag lesen Sie in dem Artikel "Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131,00 € pro Monat"

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für die Kurzzeitpflege bildet §42 des Sozialgesetzbuches XI.

Antrag auf Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege muss bei der jeweils zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen im Voraus beantragt werden. Ein entsprechendes Formular hierzu erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse.
Wichtig: Die Pflegeeinrichtung muss von der Pflegekasse zugelassen sein, um eine Kostenübernahme zu gewährleisten.

Wie hoch ist der Betrag für die Kurzzeitpflege?

Seit dem 1. Juli 2025 steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag in Höhe von bis zu 3.539 Euro für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege zur Verfügung. Die bisher getrennten Budgets werden zusammengeführt, sodass der Betrag flexibel nach individuellem Bedarf genutzt werden kann. Außerdem entfällt die bisher erforderliche Vorpflegezeit von sechs Monaten für die Verhinderungspflege. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat für Maßnahmen der Kurzzeitpflege einzusetzen. Dadurch erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen deutlich mehr Flexibilität und Planungssicherheit bei der Organisation von Pflegepausen. Die Kurzzeitpflege ist auf einen Zeitraum von bis zu 8 Wochen, maximal 56 Tage, je Kalenderjahr begrenzt.

Bevor die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden kann, muss diese bei der jeweiligen Pflegekasse beantragt werden. Viele Pflegekassen bieten den Antrag auf Kurzzeitpflege als Download an. Die Pflegekasse übernimmt während der Kurzzeitpflege die Pflegekosten für die pflegebedürftige Person. Neben diesen Kosten fallen jedoch noch weitere Kosten, wie die Kosten für die Unterbringung und Versorgung sowie die Investitionskosten (bspw. für Instandhaltung etc.) an. Diese beiden Kostenpunkte müssen von dem Pflegebedürftigen selbst getragen werden.

Jährlicher Anspruch auf Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen nach Pflegegraden

Grafik zur Darstellung von Leistungen nach Pflegegraden. Für Pflegegrad 1 steht: 'Kein Anspruch, aber der Entlastungsbetrag kann genutzt werden' auf einem türkisfarbenen Hintergrund. Für die Pflegegrade 2 bis 5 wird jeweils ein Betrag von '1.774 Euro' angegeben. Die Balken sind farblich unterschiedlich gestaltet: grün für Pflegegrad 2, blau für Pflegegrad 3, violett für Pflegegrad 4 und orange für Pflegegrad 5. Jedes Feld enthält das Symbol einer schützenden Hand und die Beschriftung des jeweiligen Pflegegrads.

Verfügt der Pflegebedürftige nicht über die finanziellen Mittel, um die Investitionskosten und die Kosten für Unterbringung und Verpflegung zu tragen, hilft das Sozialamt oder aber die Angehörigen müssen diese übernehmen.

Wichtig: Nicht alle Pflegeeinrichtungen werden von den Pflegekassen akzeptiert. Damit eine Kostenübernahme gewährleistet ist, muss die Pflegeeinrichtung über eine Zulassung zur Kurzzeitpflege verfügen. Informieren Sie sich daher im Vorhinein!

Leistungen der Kurzzeitpflege

Für den Zeitraum der Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung wird die pflegebedürftige Person umfassend versorgt. Neben der Unterkunft und Verpflegung in einem Pflegeheim, wird auch die Grund- und Behandlungspflege, wie z. B. das Duschen, Messen von Blutzucker oder auch das Wechseln von Verbänden, sichergestellt. Zudem kann an hausinternen Angeboten, wie etwa einem Gymnastik-Kurs, teilgenommen werden.
Achtung: Nicht immer übernimmt die Pflegekasse alle Kosten! Informieren Sie sich daher vorab bei dem Pflegeheim und der zuständigen Pflegekasse!

Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege richtig kombinieren!

Seit Juli 2025 steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zur Verfügung. Diese Mittel können flexibel kombiniert und nach Bedarf eingesetzt werden. Zusätzlich kann der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat (1.572 Euro pro Jahr) für die Kurzzeitpflege verwendet werden, sodass insgesamt bis zu 5.111 Euro pro Jahr zur Verfügung stehen.

Was passiert mit dem Anspruch auf Pflegegeld während der Kurzzeitpflege?

Das bisher bezogene (anteilige) Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt.

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad

Der Bedarf für die Kurzzeitpflege kann auch plötzlich und unerwartet auftreten. Nicht immer haben die Betroffenen einen Pflegegrad. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Krankenversicherung die Kosten für die Kurzzeitpflege (bspw. nach einem Krankenhausaufenthalt). Sprechen Sie hierzu mit Ihrer Krankenversicherung.


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


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