Kombinationsleistung in der häuslichen Pflege

Erstelldatum: 27.08.2019 | Zuletzt geändert: 06.12.2022

Benötigen Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad in der häuslichen Pflege neben der Unterstützung eines Angehörigen zusätzliche Hilfe durch professionelle Pflegekräfte, kann auf die sogenannte Kombinationsleistung zurückgegriffen werden.

Bei der Kombinationsleistung werden die Ansprüche auf das Pflegegeld und die Pflegesachleistung laut § 38 des Sozialgesetzbuches XI miteinander kombiniert:

  • Pflegegeld: Finanzielle Unterstützung für die häusliche Pflege
  • Pflegesachleistungen: Inanspruchnahme von Leistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes in der häuslichen Pflege

Kombinationsleistung = Pflegegeld + Pflegesachleistung

Die Kombination dieser beiden Leistungen ist insbesondere dann wichtig, wenn die häusliche Pflege durch die private Pflegeperson (z. B. einen Angehörigen) nicht mehr zu schaffen oder gewollt ist. Um den Pflegebedürftigen optimal zu versorgen, kann die Kombinationsleistung genutzt werden.

Eine ältere Frau sitzt in einem Rollstuhl, eingehüllt in eine beige Strickdecke, und hält eine Tasse in den Händen. Sie lächelt eine jüngere Pflegekraft mit rotem Haar an, die sich freundlich zu ihr beugt und ihre Schulter berührt. Im Hintergrund ist ein großes Fenster mit Blick ins Grüne und ein Blumenkasten mit pinken Blumen zu sehen.

Anspruch auf Kombinationsleistung in der häuslichen Pflege

Ein Anspruch auf das Pflegegeld als auch auf die Pflegesachleistung besteht erst ab einem anerkannten Pflegegrad 2. Zudem muss der Pflegebedürftige in der häuslichen Umgebung gepflegt werden. Der Anspruch auf eine Kombination dieser beiden Leistungen besteht demnach ebenfalls erst ab einem anerkannten Pflegegrad 2. Bei Inanspruchnahme der Kombinationsleistung verringert sich das Pflegegeld prozentual um die in Anspruch genommene Sachleistung des Pflegedienstes. Wenn die Sachleistung nicht in voller Höhe genutzt wird, erfolgt eine anteilige Auszahlung des Pflegegeldes.

Beantragung der Kombinationsleistung

Die Kombinationsleistung kann nicht automatisch genutzt werden, sondern muss bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden. Dies kann formlos geschehen, sollte aber schriftlich erfolgen. Ein einfaches Anschreiben mit den notwendigen Daten des Versicherten genügt.

Wichtig! Wenn Sie sich für die Kombinationsleistung entscheiden, sind Sie 6 Monate daran gebunden. Nur in besonderen Fällen, bspw. bei einer Erkrankung des Pflegebedürftigen, kann diese Frist angepasst werden. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, sprechen Sie die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person an.

Berechnung der Kombinationsleistung

Die Höhe des Anspruchs auf die Kombinationsleistung ist vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen abhängig. Sowohl die Höhe der Pflegesachleistung als auch die des Pflegegelds steigt mit zunehmendem Pflegegrad:

Übersicht Pflegegeld und Pflegesachleistung nach Pflegegrad

Tabelle mit den Leistungen der Pflegeversicherung in Deutschland. Sie zeigt die monatlichen Beträge für Pflegegeld und Sachleistungen nach Pflegegraden. Pflegegrad 2 erhält 316 Euro Pflegegeld und 724 Euro Sachleistungen. Pflegegrad 4 erhält 728 Euro Pflegegeld und 1.693 Euro Sachleistungen. Die Tabelle hat blaue und schwarze Farbfelder.

Die Grundlage für die Berechnung der Kombinationsleistung bilden die in Anspruch genommenen Pflegesachleistung. Wurden bspw. 70% der zur Verfügung stehenden Pflegesachleistungen von der pflegebedürftigen Person genutzt, stehen diesem noch 30% des ursprünglichen Pflegegeldes zu. Zum besseren Verständnis haben wir ein Rechenbeispiel für Sie:

Oma Else hat Pflegegrad 4 und wird zu Hause von ihrer Tochter Susanne und einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst gepflegt. Die Kosten für den Pflegedienst betragen monatlich 970 Euro.

Laut dem Sozialgesetzbuch XI hat Oma Else monatlich folgende Ansprüche:

  • Pflegesachleistungen: 1.693 Euro
  • Pflegegeld: 728 Euro

Das anteilige Pflegegeld von Oma Else berechnet sich wie folgt:
Die vom Pflegedienst abgerechneten 970 € entsprechen 57,29% des gesamten Anspruchs an Pflegesachleistung von 1.693 Euro. Oma Else stehen somit noch 42,71% vom ursprünglichen Anspruch des Pflegegeldes von 728 Euro zu. Dies entspricht 310,93 Euro.

Weitere Ansprüche bei einem Pflegegrad

Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad, die zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder einer Einrichtung für betreutes Wohnen gepflegt werden, haben einen Anspruch auf zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 € monatlich. Setzt einen entsprechenden Bedarf laut § 42 Absatz 2 SGB XI und die Notwendigkeit im Einzelfall voraus. Die Pflegehilfsmittel umfassen Einmalhandschuhe, FFP2-Masken, Mundschutz, Bettschutzeinlagen, Schürzen, Fingerlinge, Flächendesinfektionsmittel sowie Händedesinfektionsmittel.

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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


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