Leistungen der Pflege können sich gegenseitig ausschließen

Erstelldatum: 20.08.2019 | Zuletzt geändert: 09.01.2023

Wussten Sie, dass Leistungen der häuslichen Pflege  z.B. Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombinationsleistung, Pflegehilfsmittel und der vollstationären Pflege sich gegenseitig ausschließen können? Auch hier gibt es ein paar Ausnahmen wie die außerklinische Intensivpflege oder wenn der Pflegende am Wochenende zu Hause gepflegt wird und nicht im Pflegeheim.

Ein älterer Mann mit grauem Haar und Brille sitzt mit dem Rücken zur Kamera und hält sich besorgt den Kopf, während er einen offiziellen Brief in der Hand hält. Neben ihm liegt ein geöffneter Umschlag. Das Bild vermittelt Sorgen oder Unsicherheit, möglicherweise über eine Rechnung oder einen behördlichen Bescheid.

Die vollstationäre Pflege, zum Beispiel in einem Pflegeheim, und die Leistungen der häuslichen Pflege schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus. Zu den Leistungen der häuslichen Pflege gehören unter anderem das Pflegegeld, der Entlastungsbeitrag oder die Pflegesachleistungen.

Weitere Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherungen und wer Anspruch darauf hat, finden Sie hier.

Ausnahmen

Anspruch auf die Leistungen der häuslichen Pflege bestehen nur, wenn der Pflegebedürftige komplett oder teilweise, zum Beispiel an Wochenenden, zu Hause gepflegt wird. Ist der Pflegbedürftige hingegen immer in einem Pflegeheim untergebracht, besteht kein Anspruch auf die Leistungen der häuslichen Pflege. Im Pflegeheim besteht außerdem die Möglichkeit einer außerklinische Intensivpflege, welche von der Krankenkasse bezahlt wird.


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


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