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Plötzlich pflegebedürftig – was nun?

Erstelldatum: 09.02.2024

Tritt eine Pflegebedürftigkeit unerwartet ein, müssen innerhalb kurzer Zeit wichtige Entscheidungen getroffen, Anträge gestellt und Verantwortlichkeiten geklärt werden. In dieser Ausnahmesituation ist es gar nicht so leicht, einen kühlen Kopf zu bewahren. Im Folgenden erhalten Sie einige Tipps und Informationen rund um die Organisation der Pflege eines Angehörigen.

Wann ist jemand pflegebedürftig?

Plötzlich pflegebedürftig: Ermitteln Sie den Pflegebedarf

Überlegen Sie gemeinsam, in welchen Situationen die pflegebedürftige Person nun auf Hilfe angewiesen ist – ob im Haushalt oder bei der Körperpflege, beim Wocheneinkauf oder Arztbesuch. Die Aufgabenverteilung der Angehörigen und die Organisation der Pflege sind von zentraler Bedeutung. Schließlich geht mit der Pflege eines Angehörigen eine große psychische wie auch physische Belastung einher. Zudem müssen sich Beruf, Familie und Pflege langfristig miteinander vereinen lassen.
Je nachdem, wie groß der Pflegebedarf ist, kann eine stundenweise Betreuung im Alltag bereits ausreichen. Ist der Betreuungs- und Pflegebedarf höher, sollte Fachpersonal hinzugezogen werden, beispielsweise durch einen ambulanten Pflegedienst. Als Alternative zur stationären Pflege kommt womöglich auch die umgangssprachlich bekannte „24-Stunden-Betreuung“ in Frage.

So beantragen Sie einen Pflegegrad

Laut Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI § 14) gelten Personen als pflegebedürftig, wenn sie „körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können“. Infolgedessen sind sie in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt und deshalb dauerhaft (mindestens sechs Monate) auf die Unterstützung anderer angewiesen.
Ist ein Mensch per Gesetz pflegebedürftig, hat er einen Anspruch auf Pflegegeld und Sachleistungen. Um diese zu erhalten, müssen Betroffene einen Pflegegrad beantragen, um die Höhe des Pflegebedarfs und somit auch den Umfang der Pflegeleistungen bestimmen zu lassen.
Grundsätzlich ist es ratsam, die Antragstellung frühzeitig in Angriff zu nehmen, denn die Pflegeleistungen werden rückwirkend ab Antragstellung gewährt. Um einen Pflegegrad zu beantragen, ist ein formloser Antrag bei der Pflegekasse ausreichend. Die Pflegekasse ist Teil der Krankenkasse, bei der Krankenversicherte automatisch mitversichert sind. Empfehlenswert ist der schriftliche Antrag per E-Mail oder Brief, um den Zeitpunkt der Antragstellung im Zweifel nachweisen zu können.

Pflegebedürftig: Von der Antragstellung zum Pflegegrad

Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs entscheiden die Pflegekassen über den Grad der Pflegebedürftigkeit und die damit verbundenen Pflegeleistungen, wie beispielsweise der Erhalt von zuzahlungsfreien Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch.
Dieses sogenannte Pflegegutachten findet bei der pflegebedürftigen Person zuhause statt. Für die Erstellung des Pflegegutachtens beauftragen die gesetzlichen Pflegeversicherungen in der Regel einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Für privatversicherte Personen übernimmt der medizinische Dienst MEDICPROOF diese Aufgabe.
Ziel des Pflegegutachtens ist es, die tatsächliche Pflegesituation zu schildern: Auf der Grundlage eines Punktesystems stellen Gutachter fest, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Folgende Lebensbereiche werden dabei beleuchtet:

  • Mobilität
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und soziales Umfeld
Im Anschluss leitet der Gutachter das Protokoll und eine darin enthaltene Empfehlung an die Pflegeversicherung weiter. Diese entscheidet letztlich über die Pflegebedürftigkeit und den Pflegegrad. Von der Antragstellung bis zum Bescheid vergehen in der Regel bis zu 25 Arbeitstage. Den Bescheid über die Genehmigung oder Ablehnung eines Pflegegrads erhalten Sie von der Pflegekasse. Sollten Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen Widerspruch einzulegen.

Überblick verschaffen: Welche Leistungen erhalten Sie von der Pflegekasse?

Nachdem Sie von der Pflegekasse darüber informiert wurden, welcher Pflegegrad Ihnen zugeordnet wurde, haben Sie Anspruch auf Pflegegeld und Sachleistungen von der Pflegekasse. Der Umfang dieser Pflegeleistungen hängt vom jeweiligen Pflegegrad sowie der Wohn- und Pflegesituation ab.
In der häuslichen Pflege erhalten Pflegebedürftige Pflegegeld, Pflegesachleistungen und den Entlastungsbetrag. Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit, gemäß § 40 SGB XI zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel zu beantragen, Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege in Anspruch zu nehmen oder einen Zuschuss für Umbaumaßnahmen im eigenen Zuhause zu erhalten.
Ist die Pflege zu Hause nicht möglich, stellt die Betreuung und Versorgung in einer stationären Pflegeeinrichtung eine Alternative dar. Für die vollstationäre Pflege übernimmt die Pflegeversicherungen einen Teil der Kosten. Die Höhe des Betrags ist abhängig von der Höhe des Pflegegrades. Darüber hinaus beteiligt sich die Pflegekasse mit einem Leistungszuschlag an den Kosten in vollstationärer Pflege: Je länger der Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung, desto höher der Leistungszuschlag.

Aufgabenverteilung & Entlastungsangebote in der häuslichen Pflege

Möchten Sie Ihren Angehörigen zu Hause zu pflegen, sollte diese Entscheidung im Vorfeld gut durchdacht und nicht leichtfertig getroffen werden. Denn diese Aufgabe geht mit einer großen Verantwortung einher und erfordert viel Kraft und Hingabe. Es ist daher ratsam, das Gespräch mit Familienangehörigen und Freunden zu suchen, um gemeinsam zu überlegen, welche Aufgaben womöglich aufgeteilt werden können. Auf diese Weise entlastet man nicht nur die hauptverantwortliche pflegende Person, sondern schafft auch für die pflegebedürftige Person einen abwechslungsreicheren Alltag. Um die häusliche Pflege mit dem eigenen Familien- und Berufsleben vereinen zu können, stehen pflegenden Angehörigen verschiedene Entlastungs- und Unterstützungsangebote zu. Benötigen pflegende Angehörige eine Auszeit oder wünschen sich Unterstützung bei der Pflege, können Sie Kurzzeit- oder Verhinderungspflege sowie den Service eines ambulanten Pflegedienstes wahrnehmen. Gerade zu Beginn einer unerwarteten Pflegebedürftigkeit haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine kurzfristige Arbeitsverhinderung (10 Tage pro Jahr) und die sechsmonatige Pflegezeit. Hinzu kommt die Familienpflegezeit. Diese ermöglicht es, bei aufstockendem oder gleichbleibendem Gehalt die Arbeitszeit zu reduzieren und später wieder auszugleichen. Allerdings besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Familienpflegezeit.

Rechtliche und finanzielle Vorsorge

Für den Fall, dass die pflegebedürftige Person wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst äußern kann, ist es grundsätzlich empfehlenswert, frühzeitig eine rechtliche und finanzielle Vorsorge zu treffen. Prüfen Sie deshalb spätestens jetzt, ob entsprechende Vorsorgedokumente existieren. Dazu zählen unter anderem die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung sowie die Patientenverfügung.

Mehr Informationen erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder bei den Pflegestützpunkten vor Ort. Privat Versicherte können sich jederzeit an das Versicherungsunternehmen wenden, bei dem sie versichert sind, oder an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., Gustav-Heinemann-Ufer 74 c, 50968 Köln, www.pkv.de. Die „COMPASS Private Pflegeberatung“ erreichen Sie telefonisch unter der Rufnummer 0800/101 88 00.


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


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